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Das Internet hat uns viele Errungenschaften gebracht: Informationen sind jederzeit und überall abrufbar, man kann seine alten Schulkameraden von früher einfacher wiederfinden und schnell und unkompliziert mit Menschen rund um den Globus vernetzt sein. Vor allem Facebook war der Wegbereiter. Facebook zeigt aber auch die Schattenseiten des Netz. Hass und Mobbing sind heute leichter denn je. Im Zuge der neuen Gesetzte wie dem NetzDG pochte das soziale Netzwerk darauf, dass User nur noch mit Klarnamen unterwegs sein dürfen. Dafür gab es nun ein spannendes Urteil des BGH.
Facebook darf Klarnamenpflicht nicht ohne Weiteres durchsetzen
Facebook fing an, diese Klarnamenpflicht vehement durchzusetzen. Vor allem bei den Usern, wenn diese schon seit geraumer Zeit ihr Profil mit einem Pseudonym betreiben. Genau dagegen hatte ein User geklagt und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil gewonnen. Facebook muss infolge dessen zuvor 2018 gesperrten Kontos wieder entsperren. Damit wird ein Urteil des Oberlandesgericht München wieder einkassiert, dieses hatte dem sozialen Netzwerk in vorheriger Instanz Recht gegeben.
Interessante Begründung – nicht vereinbar mit dem (alten) Telemediengesetz
Dieses Urteil greift aber nur in Einzelfällen, weshalb die Begründung auch so interessant ist. Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Erst im Mai 2018 wurde in der EU übergeordnet ein neues Datenschutzrecht verabschiedet, welches ausdrücklich keine solcher Bestimmungen enthält.
Als die Kläger ihre Konten bei Facebook im Jahr 2008 registriert hatten, galt noch die alte Rechtsgrundlage, worauf sich auch der vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bezog. Damit dürfte dieses Urteil nur eine geringe Reichweite auf eine begrenzte Anzahl von Altfällen haben. Außerdem stellte Herrmann klar, dass der Paragraf §13 des Telemediengesetzes heute nicht mehr gilt, sondern stattdessen das seit Dezember in Kraft getretene Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz greift
Auswirkungen auf Hasskommentare eher gering
Das eigentliche Ziel, durch eine Klarnamenpflicht Hasskommentare im netz zu reduzieren, dürfte nicht von Erfolg gekrönt sein. Wie eine Untersuchung der Uni Zürich ergab, sind Personen in ihren Hasskommentare unter ihrem Klarnamen bedeutend aggressiver. Damit wollen sie beliebter und glaubwürdiger wirken. Es hatte seinerzeit auch einen Grund, warum man sich im Netz mit einem Pseudonym anmelden konnte. So konnte man seine Informationen schützen und musste diese nicht verstreut im Netz auffinden. So ist es beispielsweise mittlerweile beliebt geworden, bei Personen, die nicht dem Mainstream angehören, ihre private Adresse im Netz zu veröffentlichen oder beim Arbeitgeber zu diskreditieren.
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