BREAKING: StreamOn erneut für unzulässig erklärt

Hallo und herzlich willkommen zu einem neuen Beitrag auf meinem Blog,

Seitdem die Telekom das Zero-Rating Angebot StreamOn vor knapp zweieinhalb Jahren auf den Markt brachte, sah mich sich diversen Vorwürfen ausgesetzt; insbesondere die Netzneutralität sei dadurch gefährdet.

Nun hat soeben das Münsteraner Landgericht ein entsprechendes Urteil in einem Eilverfahren abgegeben und im Großen und Ganzen der Klage der Bundesnetzagentur stattgegeben.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass bestimmte Datenpakete des durchgeschleusten Datenverkehrs priorisiert und eben nicht gleichbehandelt werden und somit gegen die Netzneutralität verstoße.

Speziell geht es dabei, dass die Telekom die Leistungen vom jeweils gebuchten Tarif abhängig macht – während im Magenta Mobil L sowohl Musik als auch Video (in Full-HD) gestreamt werden können ist im Magenta Mobil S nur das Streaming von Musik möglich.

Daran anhängig ist übrigens auch das Aussetzen von StreamOn im europäischen Roaming-System, welches ebenfalls von der Bundesnetzagentur bemängelt wird.

Das Urteil ist mit Sicherheit nicht nach den Vorstellungen der Telekom und dürfte auch mittelfristig Einfluss auf das Tarifportfolio im Bezug auf das Datenvolumen der Bonner haben.

Es ist allerdings noch nicht rechtlich bindend, da hier noch ein Verfahren am Kölner Verwaltungsgericht anhängig ist. Trotz dessen will die Bundesnetzagentur die Telekom auf eine zügige Anpassung bzw. Einstellung des Dienstes drängen

Macht´s gut und bis zum nächsten Mal hier auf dem appletechnikblog, Euer Patrick

2 Kommentare zu „BREAKING: StreamOn erneut für unzulässig erklärt

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    1. Hallo Gaby,

      vielen Dank für dein Feedback. Einen Ratschlag mag und kann ich da nicht geben. Zunächst einmal ist bezüglich des Sachverhaltes noch ein entsprechendes Verfahren beim Kölner Verwaltungsgericht offen. Außerdem bietet die Telekom das StreamOn nur als zusätzliche Option an die zudem auch vom Kunden aktiv gebucht werden muss. Daher denke ich, dass hier keinerlei Sonderkündigungsrechte greifen.

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