Kölner Verwaltungsgericht fügt Telekom Schlappe zu

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heute morgen ging es ja schon direkt rund, denn das Kölner Verwaltungsgericht hat über die Klage der Telekom bezüglich des Zero-Rating Angebot „StreamOn“ geurteilt – und zwar zu Ungunsten des Bonner Mobilfunkkonzerns.

 

Zu Erinnerung, StreamOn wurde von der Telekom im Frühjahr 2017 eingführt und verspricht, dass die anfallenenden Datenmengen der teilnehmenden Partner wie Amazon Music, Spotify, Netflix DAZN und Co nicht auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen angerechnet werden.

Schon damals war das Angebot höchst umstritten doch die Bundesnetzagentur sah bisher keine Verstöße gegen die Netzneutralität; zumindest in Deutschland. Im EU-Roaming allerdings sah die Bundesnetzagentur sehr wohl Verstöße gegen die netzneutralität. Konkret ging es darum, dass bei Grenzübertritt Aus Deutschland in die EU-Staaten die Telekom die anfallenden Datenmengen sehr wohl wieder auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen anrechnet

Heute sprach das Verwaltungsgericht Köln unter Az.: 1 L 253/18 sein urteil und stellte dabei fest, dass das „StreamOn“-Angebot der Deutschen Telekom rechtswidrig ist“

Anbei einmal die Zusammenfassung der Urteilsbegründung im Wortlaut

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Die Telekom kann dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster noch einmal weiteren Anspruch einlegen. Spannend dürfte nun zu beobachten sein, wie die Telekom sich mit diesem Urteil verhält. Noch auf der IFA wurde mir von der Telekom offiziell versichert, dass selbst im Falle einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Köln „StreamOn“ als Angebot aufrecht erhalten werde. Inwieweit das tragfähig ist bleibt abzuwarten. Entweder nimmt man durchaus hohe Bußgelder in Kauf oder man bietet StreamOn im EU-Roaming an. Beide Varianten sind mit immensen Kosten verbunden, die bei Fortbestehen des Angebots mit Sicherheit auf die Kunden abgewälzt werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sowie dem Aspekt der Netzneutralität mag es durchaus ein richtiges Urteil sein; ob es auch ein Urteil im Sinne des Verbrauchers sein wird bleibt abzuwartenb

 

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